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   OLG Bamberg, 24.07.1996 - 2 W 9/96   

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https://dejure.org/1996,7009
OLG Bamberg, 24.07.1996 - 2 W 9/96 (https://dejure.org/1996,7009)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 24.07.1996 - 2 W 9/96 (https://dejure.org/1996,7009)
OLG Bamberg, Entscheidung vom 24. Juli 1996 - 2 W 9/96 (https://dejure.org/1996,7009)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    ZPO § 121 Abs. 2 S. 1 § 640 Abs. 2 Nr. 2
    Anwaltschaftliche Vertretung eines Kindes bei Feststellung seiner Nichtehelichkeit

Papierfundstellen

  • FamRZ 1997, 377
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OLG Zweibrücken, 12.06.2003 - 2 WF 101/03

    Prozesskostenhilfebewilligung im Vaterschaftsfeststellungsprozess: Ablehnung

    Ob dem zu folgen wäre oder ob immer auf den jeweiligen Einzelfall abgestellt werden muss (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1997, 377, 378; Thomas-Putzo/Reichold, ZPO 24. Aufl. § 121 Rdnr. 5; Musielak/Fischer, ZPO 3. Aufl. § 121 Rdnr. 13), braucht unter den besonderen Umständen dieses Falles nicht entschieden zu werden.
  • OLG Frankfurt, 03.04.2006 - 6 WF 28/06

    Prozesskostenhilfe: Erforderlichkeit der Vertretung des Kindes durch einen

    Der Beklagte ist nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, so dass die Beiordnung eines Rechtsanwaltes auch nicht unter dem Gesichtspunkt der "Waffengleichheit" erforderlich ist (s. auch Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 23.09.2002, Az.: 13 WF 103/02, MDR 2003, 393; OLG Bamberg, Beschluss vom 24.07.1996, 2 WF 9/96, FamRZ 1997, 377, 378; OLG Dresden aaO).
  • OLG Schleswig, 04.09.2000 - 12 WF 88/00

    Beiordnung eines Rechtsanwalts in Kindschaftssachen

    Entgegen der Auffassung des Beklagten und einiger Oberlandesgerichte (vgl. u. a. Nachweise bei Zöller-Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 121 Rn. 6) folgt der Senat der langjährigen ständigen Rechtsprechung des bis 1998 in Schleswig-Holstein für Statusprozesse allein zuständigen 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (u. a. FamRZ 1992, 197) sowie dem Kammergericht (DAVorm, 1999, 901), dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (DAVorm, 2000, 505) und dem Oberlandesgericht Bamberg (FamRZ 1997, 377), wonach auch in Kindschaftssachen nicht von vornherein die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich ist, sondern nur dann, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint.
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